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Allgemeine Verkaufs- und Montagebedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der GTS Solar GmbH (nachfolgend „GTS-Solar“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“).
  2. Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf, Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen, bestehend aus Photovoltaikmodulen, Montageunterkonstruktion, Wechselrichtern, Stromspeichern und weiterem Zubehör (im Folgenden zusammenfassend: „Photovoltaik-Anlage“). Die AGB gelten dabei in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Verkauf, die Lieferung oder Installation beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass GTS-Solar in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
  3. Es gelten ausschließlich die AGB der GTS-Solar. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, soweit GTS-Solar ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn GTS-Solar in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  4. Die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der GTS-Solar haben keine Vollmacht, für die GTS-Solar Willenserklärungen oder Beschaffenheitsbeschreibungen abzugeben.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch die GTS-Solar maßgebend.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber GTS-Solar abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  7. GTS-Solar weist darauf hin, dass für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderliche personenbezogene Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und gegebenenfalls für diesen Zweck weitergegeben werden.
  8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss und -durchführung

  1. Vertragsangebote der GTS-Solar sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Verträge kommen jedoch erst durch die Auftragsbestätigung inklusive Abschlagszahlung des Kunden oder durch die Lieferung der GTS-Solar zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der GTS-Solar maßgebend.Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware (z.B. Berechnungen, Datenblätter, Einstrahlungsprognosen, Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitskalkulationen oder sonstige Berechnungen, Pläne und Verweisungen auf DIN-Normen) stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar, sofern dies nicht schriftlich vereinbart worden ist. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
  2. Angenommene / errechnete PV-Erträge und ein Autarkiegrad basieren auf den persönlichen Angaben des Kunden (Abfragestrecke des Online-Photovoltaik-Rechners) und stellen lediglich theoretisch errechnete Werte dar und können von den tatsächlich durch die Anlage erreichten Werten abweichen. Hierfür übernimmt GTS-Solar keine Haftung.Die auf den Kundenangaben aufbauende und theoretisch ermittelte Wirtschaftlichkeit ist ausdrücklich kein Vertragsbestandteil des Vertrages und stellt somit keine Geschäftsgrundlage darAn dem Kunden überlassenen Dokumenten behält sich GTS-Solar die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt entsprechend für Unterlagen, die als elektronische Kopie übersandt worden sind. GTS-Solar ist zu Übergabe der genannten Dokumente oder der Mitteilung individuell gemessener Daten (z.B. Nennleistung gemäß Flashlisten) nicht verpflichtet.
  3. Änderungen behält sich GTS-Solar auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation der zu liefernden PV-Anlagen-Komponenten (Ersatzlieferung gleichwertiger Produkte) widersprechen.
  4. GTS-Solar ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit der GTS-Solar für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe des § 9 dieser AGB unberührt. GTS-Solar wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. GTS-Solar wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Von der Erstattung der ggf. geleisteten Teilzahlungen sind bereits erbrachte Serviceleistungen bzw. Materiallieferungen ausgeschlossen.
  5. GTS-Solar ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter unter Einschluss von Drittunternehmen zu bedienen.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist für Photovoltaikanlagenkomponenten wird individuell vereinbart oder von der GTS-Solar bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist nach Vertragsschluss zwanzig Wochen ab Eingang der ersten Abschlagszahlung des Kunden für den PV-Anlagen-Komplettbausatz. GTS-Solar ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
  2. Sofern die GTS-Solar verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist GTS-Solar berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird in diesem Fall unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer der GTS-Solar, obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschäft zur Belieferung des Kunden (kongruentes Deckungsgeschäft) abgeschlossen worden ist. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte der GTS-Solar sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rechte des Kunden gem. § 9 dieser AGB.
  3. Der Kunde ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls GTS-Solar eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhalten oder wenn die GTS-Solar aus einem anderen Grund in Verzug geraten ist, der Käufer der GTS-Solar eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat und GTS-Solar diese Frist hat verstreichen lassen.
  4. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Erfüllungsort für die Übergabe der Photovoltaik-Anlagen ist der Geschäftssitz der GTS-Solar. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Photovoltaik-Anlage an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist GTS-Solar berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Photovoltaik-Anlage an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Photovoltaik-Anlage sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Photovoltaik-Anlage an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist GTS-Solar berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Rücktransport, Ein- und Auslagerung, Lagerkosten und ggf. erneute Zustellung) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der GTS-Solar. Soweit sich Preise auf die Nennleistung der Photovoltaik-Anlage beziehen, ist die Nennleistung gemäß Typenschild maßgeblich.

  1. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1 dieser AGB) trägt der Kunde die Transportkosten und die Kosten einer etwa vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von der GTS-Solar nicht zurückgenommen, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
  2. Mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. GTS-Solar behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der GTS-Solar auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  3. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 8 Abs. 6 dieser AGB unberührt.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist GTS-Solar nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich GTS-Solar das Eigentum an den verkauften Photovoltaik-Anlagen vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Photovoltaik-Anlagen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat GTS-Solar unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der GTS-Solar gehörenden Photovoltaik-Anlagen erfolgen.
  3. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, und hat die GTS-Solar dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt oder ist eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist die GTS-Solar berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Photovoltaik-Anlage auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. GTS-Solar ist vielmehr berechtigt, lediglich die Photovoltaik-Anlage heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.

§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich

  1. selbst alle notwendigen öffentlichen und privaten Rechte für die Montage und den Betrieb der Photovoltaik-Anlagen zu beschaffen,
  2. die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaik-Anlage zu prüfen und zu schaffen,
  3. bei der beabsichtigten Montage auf einem Dach muss insbesondere die Erstellung eines Statik-Berichts für die Unterkonstruktion der PV-Anlage gemäß Wind- & Schneelastzonen sowie die Planung, Beschaffung und Aufbau des Gerüsts inkl. Dachfangschutz rechtzeitig vor der Montage der gekauften Photovoltaik-Anlage erfolgen,
  4. rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen fremdfinanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Dem Kunden wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des verbindlichen Angebots inkl. aller Zusatzleistungen und sämtlichen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.
  5. rechtzeitig abzuklären, welche steuerlichen Auswirkungen der Kauf und der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen haben. GTS-Solar erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt dem Kunden, vor der Unterzeichnung der Bestellung die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
  6. Ist eine Montage der Photovoltaik-Anlage durch die GTS-Solar vereinbart, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass
    • ungehinderter Zugang zur Montagefläche besteht und die Baustelle allen gesetzlichen Vorschriften entspricht,
    • ausreichend diebstahlgesicherte Lagerfläche für die noch nicht montierten Bestandteile der Photovoltaik-Anlage sowie Werkzeug für die Zeit der Montagearbeiten vorhanden ist,
    • der für die Montage der Photovoltaik-Anlage notwendige Baustrom zur Verfügung steht.

§ 8 Mängelansprüche des Kunden, Herstellergarantie

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung der GTS-Solar ist vor allem die über die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage getroffene Vereinbarung.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt GTS-Solar jedoch keine Haftung.
  4. Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der GTS-Solar hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die vorstehend genannte Untersuchung bzw. Mängelanzeige, ist die Haftung der GTS-Solar für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann GTS-Solar wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. GTS-Solar ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
  7. Der Kunde hat der GTS-Solar die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Photovoltaik-Anlage zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt GTS-Solar, sofern ein Mangel vorliegt. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der GTS-Solar die mangelhafte Sache und die Nutzungen hieraus nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der GTS-Solar Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist GTS-Solar unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn GTS-Solar berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
  10. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung / Höhere Gewalt

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet GTS-Solar bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
    1. GTS-Solar haftet nur für die von ihr pflichtwidrig und schuldhaft verursachte
    • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

    oder für

    • Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf – in diesem Fall ist die Haftung der GTS-Solar jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt

    oder für

    • Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  2. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit GTS-Solar einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Photovoltaik-Anlage übernommen hat.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  5. Für pflichtwidrig und schuldhaft verursachte Schäden von Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der GTS-Solar entsprechend den vorstehenden Absätzen beschränkt.

§ 10 Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme.
  3. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 9 Abs. 2 bis 4 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Soweit die GTS-Solar dem Kunden gem. § 9 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch für gleichzeitig bestehende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt.
  5. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 11 Vertragssprache, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen GTS-Solar und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  3. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der GTS-Solar. GTS-Solar ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.